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RECHTSPRECHUNG


RWZ0000175


Bei der ausdrücklichen Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen ist es nicht erforderlich, den Betrag, der auf die Möbelmiete entfällt, ziffermäßig anzuführen, zumal dieser ohnehin der Angemessenheitsüberprüfung unterliegt. Vorliegen muss lediglich eine Vereinbarung, wonach für bestimmte, nicht bloß als Zubehör zur Wohnung geltende Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. Unter dieser Voraussetzung ist es auch zulässig, bloß einen Gesamtbetrag zu vereinbaren, der die Summe aus Hauptmietzins und Möbelmiete darstellt.


Rechtssatz:

Die Unterlassung der ziffernmäßigen, ohnehin der Angemessenheitsüberprüfung unterliegenden Benennung des auf die ausdrücklich vereinbarte Möbelmiete entfallenden Anteils schadet nicht. Vorliegen muss lediglich eine Vereinbarung, wonach für bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. Hier war ziffernmäßig der Mietzins inklusive Möbelmiete vereinbart.

Gericht:
LG für ZRS Wien

Geschäftszahl:
40R488/11b

Schlagworte:

Entscheidung:
06.03.2012

Norm:
MRG §25 MRG § 25 heute MRG § 25 gültig ab 01.01.1982

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


40 R 488/11b 40 R 488/11b Entscheidungstext LG für ZRS Wien 06.03.2012 40 R 488/11b