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RECHTSPRECHUNG


VwGH 28.5.1998, 96/15/0220, RS 7:


Zur Notwendigkeit der Behörde, den Steuerpflichtigen von den Ergebnissen des Gutachtens in Kenntnis zu setzen: Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist es Sache der Behörde, dem Steuerpflichtigen Kenntnis vom vollständigen Ergebnis der Beweisaufnahme (hier: Erstellung eines Gutachtens) zu verschaffen. Mit den Ausführungen im Abgabenbescheid, es wäre dem Steuerpflichtigen freigestanden, von sich aus eine entsprechende Anfrage an den Gutachter zu richten, hat daher die Behörde in eklatanter Weise die Vorschriften des Verfahrensrechts missachtet.


Rechtssatz:

Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist es Sache der Behörde, dem Steuerpflichtigen Kenntnis vom vollständigen Ergebnis der Beweisaufnahme (hier: Erstellung eines Gutachtens) zu verschaffen. Mit den Ausführungen im Abgabenbescheid, es wäre dem Steuerpflichtigen freigestanden, von sich aus eine entsprechende Anfrage an den Gutachter zu richten, hat daher die Behörde in eklatanter Weise die Vorschriften des Verfahrensrechts mißachtet.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
96/15/0220

Schlagworte:

Entscheidung:
28.05.1998

Norm:
AVG §45 Abs3;
BAO §183 Abs4;

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