Eine allgemeine und unbedingte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers dahingehend, dass er den Besteller grundsätzlich warnen müsste, wenn die Kosten der Reparatur den Neupreis der zu reparierenden Ware übersteigen werden, besteht so nicht. Dies wird man in der Regel nur bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bejahen dürfen.