Rechtsprechung

RES0000109

Umfang der Erhaltungspflicht: 1. Der Umfang der Erhaltungspflicht unterscheidet sich im vollen Anwendungsbereich des WGG grundsätzlich nicht von der Regelung des § 3 MRG. 2. Die nach § 1096 ABGB gestattete Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters ist nur soweit möglich, als diese nicht die in § 3 Abs. 2 MRG (bzw. § 14a Abs. 2 WGG) angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. 3. Hinsichtlich einer Heiztherme liegt für den Bestandgeber keine unabdingbare Instandhaltungspflicht vor, sodass es möglich ist, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen, auch wenn dies die Erneuerung einer schuldlos schadhaft gewordenen Therme umfasst.

Rechtssatz:

1. Der Umfang der Erhaltungspflicht unterscheidet sich im vollen Anwendungsbereich des WGG grundsätzlich nicht von der Regelung des § 3 MRG.2. Die nach § 1096 ABGB gestattete Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters ist nur soweit möglich, als diese nicht die in § 3 Abs. 2 MRG (bzw. § 14a Abs. 2 WGG) angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat.3. Hinsichtlich einer Heiztherme liegt für den Bestandgeber keine unabdingbare Instandhaltungspflicht vor, sodass es möglich ist, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen, auch wenn dies die Erneuerung einer schuldlos schadhaft gewordenen Therme umfasst.

Gericht:
LG Eisenstadt
Geschäftszahl:
13R205/06d
Entscheidung:
19.10.2006
Norm:
MRG §3
MRG §8
WGG §14a
ABGB §1096