Bei Überprüfung der Wirtschaftlichkeit (Tunlichkeit oder Untunlichkeit) einer möglichen Reparatur ist der Zeitwert = Wiederbeschaffungswert (Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis) dem veranschlagten Reparaturaufwand gegenüberzustellen. Wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Reparatur noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, dann sind dem Geschädigten die fiktiven Reparaturkosten nur dann zuzusprechen, wenn er die definitive Reparaturabsicht behauptet und beispielsweise durch seine Aussage unter Beweis stellt.