Rechtsprechung

RG0000144

Während des Verfahrens eingeholte Privatgutachten (zum Zwecke der Überprüfung vorliegender Gerichtsgutachten) sind nur in Ausnahmefällen ersatzfähig.

Rechtssatz:

Während des Verfahrens eingeholte Privatgutachten (zum Zwecke der Überprüfung vorliegender Gerichtsgutachten) sind nur in Ausnahmefällen ersatzfähig.

Gericht:
OLG Graz
Geschäftszahl:
6Ra55/17f
Entscheidung:
12.10.2017
Norm:
ZPO §41 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919