Rechtsprechung

RKL0000001

Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.

Rechtssatz:

Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen. Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des Paragraph 30, GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.

Gericht:
LG Klagenfurt
Geschäftszahl:
1R368/97f
Entscheidung:
19.12.1997
Norm:
GebAG §30 GebAG § 30 heute GebAG § 30 gültig ab 01.05.1975