Nach § 127 Abs 3 StPO hat das Gericht zu versuchen, Bedenken hinischtlich eines eingeholten Sachverständigengutachtens aufgrund von Widersprüche oder Mängeln durch Befragung des Sachverständigen zu beseitigen. Lassen sich derart die Bedenken nicht beseitigen, ist ein weiteres Gutachten einzuholen. Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO), mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (§ 220 StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (§ 238 StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gemäß § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu. Ein gesetzlich normiertes subjektives (Verfahrens-)Recht des Sachverständigen auf Befragung gemäß § 127 Abs 3 StPO ist der Strafprozessordnung allerdings fremd.