Die Annahme eines Vorrangs hat zur Voraussetzung, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zum zulässigen Weiterfahren hat. Eine solche Möglichkeit liegt nicht vor, wenn eine durch Druckknopf zu steuernde Fußgängerampel sich unmittelbar vor einer ungeregelten Kreuzung befindet, deren Schutzbereich (Haltelinien beiderseits des Fußgängerüberganges) in den Kreuzungsbereich hineinragt, und ein Fahrzeuglenker unter Missachtung des Rotlichts der Fußgängerampel in die Kreuzung einfährt und dort mit einem auf das Anhalten des Lenkers bei Rotlicht vertrauenden einbiegenden Fahrzeuglenker kollidiert.