- Rechtssatz:
Nach der OGAW-Richtlinie dürfen OGAW nicht nur zum Zweck der Veranlagung über Sichteinlagen verfügen, wie es in Art. 50 Abs. 1 lit. f OGAW-Richtlinie (§ 67 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011) vorgesehen ist. Vielmehr dürfen sie daneben auch "zusätzliche flüssige Mittel wie Sichteinlagen" halten (Erwägungsgrund 41 sowie Art. 50 Abs. 2 letzter Satz der OGAW-Richtlinie; vgl. auch ErlRV 1254 BlgNR 24. GP 41). Dies bedeutet jedoch nicht, dass zusätzliche flüssige Mittel und Einlagen iSd Art. 50 Abs. 1 lit. f OGAW-Richtlinie (bzw. § 67 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011) in gleicher Weise bei der Veranlagungsgrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 berücksichtigt werden müssen. Ausweislich nicht-deutscher Sprachfassungen der OGAW-Richtlinie (etwa "such as bank deposits at sight" in der englischen, bzw. "par exemple des depots bancaires a vue" in der französischen Fassung) sollte mit der Wortfolge "wie Sichteinlagen" in Erwägungsgrund 41 der OGAW-Richtlinie zum Ausdruck gebracht werden, dass "flüssige Mittel" beispielsweise in Form von Sichteinlagen gehalten werden können. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass eine Veranlagungsgrenze für Einlagen erst mit der Möglichkeit der Veranlagung in Bankeinlagen geschaffen wurde (vgl. Art. 1 Z 5 und Z 10 der Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW, ABl. L 41 vom 13. Februar 2002, Seite 35), während bereits die Stammfassung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31. Dezember 1985, Seite 3 (Richtlinie 85/611/EWG), vorsah, dass OGAW "flüssige Mittel" halten können (vgl. Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG). Nach der OGAW-Richtlinie dürfen OGAW nicht nur zum Zweck der Veranlagung über Sichteinlagen verfügen, wie es in Artikel 50, Absatz eins, Litera f, OGAW-Richtlinie (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG 2011) vorgesehen ist. Vielmehr dürfen sie daneben auch "zusätzliche flüssige Mittel wie Sichteinlagen" halten (Erwägungsgrund 41 sowie Artikel 50, Absatz 2, letzter Satz der OGAW-Richtlinie; vergleiche auch ErlRV 1254 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 41). Dies bedeutet jedoch nicht, dass zusätzliche flüssige Mittel und Einlagen iSd Artikel 50, Absatz eins, Litera f, OGAW-Richtlinie (bzw. Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG 2011) in gleicher Weise bei der Veranlagungsgrenze des Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz InvFG 2011 berücksichtigt werden müssen. Ausweislich nicht-deutscher Sprachfassungen der OGAW-Richtlinie (etwa "such as bank deposits at sight" in der englischen, bzw. "par exemple des depots bancaires a vue" in der französischen Fassung) sollte mit der Wortfolge "wie Sichteinlagen" in Erwägungsgrund 41 der OGAW-Richtlinie zum Ausdruck gebracht werden, dass "flüssige Mittel" beispielsweise in Form von Sichteinlagen gehalten werden können. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass eine Veranlagungsgrenze für Einlagen erst mit der Möglichkeit der Veranlagung in Bankeinlagen geschaffen wurde vergleiche Artikel eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, der Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW, ABl. L 41 vom 13. Februar 2002, Seite 35), während bereits die Stammfassung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31. Dezember 1985, Seite 3 (Richtlinie 85/611/EWG), vorsah, dass OGAW "flüssige Mittel" halten können vergleiche Artikel 19, Absatz 4, der Richtlinie 85/611/EWG).