Beim Verfahren nach dem Kunstrückgabegesetz – KRG, BGBl. I Nr. 181/1998 idF BGBl. I Nr. 117/2009 handelt es sich nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.