Rechtsprechung

RS0000801

Der Vorbehaltskäufer erwirbt durch die Übergabe der verkauften Sache ein Recht auf Innehabung und Benützung der Sache und eine Anwartschaft auf das Eigentum. Da die Sache bereits übergeben ist, erlangt er mit der Bezahlung des Kaufpreisrestes Eigentum. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers ist schon so stark, da die Sache, an der noch Vorbehaltseigentum des Verkäufers besteht, wirtschaftlich und rechtlich schon dem Vermögen des Vorbehaltskäufers und nicht mehr dem Vermögen des Vorbehaltsverkäufers zugerechnet werden kann. Der Vorbehaltskäufer erlangt durch Übergabe Rechtsbesitz, Besitzschutz gegen jedermann und ein besonderes, auch übertragbares Anwartschaftsrecht.

Rechtssatz:

Der Vorbehaltskäufer erwirbt durch die Übergabe der verkauften Sache ein Recht auf Innehabung und Benützung der Sache und eine Anwartschaft auf das Eigentum . Da die Sache bereits übergeben ist, erlangt er mit der Bezahlung des Kaufpreisrestes Eigentum . Während dieses Schwebezustandes steht dem Vorbehaltsverkäufer bei Pfändung einer in der Gewahrsame des Vorbehaltskäufers befindlichen Sache Kraft seines Eigentums ein Widerspruchsrecht nach § 37 EO zu; aber auch der Vorbehaltskäufer kann eine Pfändung der in seiner Gewahrsame befindlichen Gegenstände mit Rücksicht auf die ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Rechte, nämlich des Rechtes auf Innehabung, insbesondere aber mit Rücksicht auf seine Anwartschaft auf das Eigentum bei einer Exekutionsführung gegen den Vorbehaltsverkäufer mit einer Klage nach § 37 EO abwehren, wenn entgegen der Vorschrift des § 262 EO eine Pfändung erfolgt ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob494/58; 3Ob125/84; 7Ob521/89; 1Ob1689/92; 8Ob24/10b
Entscheidung:
22.12.1958
Norm:
ABGB §1063
EO §37 Ad
EO §262