Der Vorbehaltskäufer erwirbt durch die Übergabe der verkauften Sache ein Recht auf Innehabung und Benützung der Sache und eine Anwartschaft auf das Eigentum. Da die Sache bereits übergeben ist, erlangt er mit der Bezahlung des Kaufpreisrestes Eigentum. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers ist schon so stark, da die Sache, an der noch Vorbehaltseigentum des Verkäufers besteht, wirtschaftlich und rechtlich schon dem Vermögen des Vorbehaltskäufers und nicht mehr dem Vermögen des Vorbehaltsverkäufers zugerechnet werden kann. Der Vorbehaltskäufer erlangt durch Übergabe Rechtsbesitz, Besitzschutz gegen jedermann und ein besonderes, auch übertragbares Anwartschaftsrecht.