Rechtsprechung

RS0001231

Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)maxime ein Ausgleich nur auf einen entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. Ein Zwangsausgleich nach dem Zeitpunkt bis zu dem von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, ist ein Oppositionsgrund.

Rechtssatz:

Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)maxime ein Ausgleich nur auf einen entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. Ein Zwangsausgleich nach dem Zeitpunkt bis zu dem von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, ist ein Oppositionsgrund.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob3/88; 3Ob2434/96d; 8ObA146/01f; 6Ob165/05s; 8Ob74/07a; 3Ob82/08t; 8ObA28/08p; 7Ob42/09s; 2Ob287/08g; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 4Ob60/11v; 8Ob72/16w; 1Ob121/17a; 6Ob212/18x; 3Ob63/19i
Entscheidung:
26.06.2019
Norm:
AO §53
EO §35 Ag
IO §156
KO §156
ZPO §482 B2 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 EO § 35 heute EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994 EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 IO § 156 heute IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993 IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982 ZPO § 482 heute ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Entscheidungstexte