Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. Dem steht § 275 Abs 2 Satz 2 EO nicht entgegen. Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten der Schätzung vorzuschießen. Für die Höhe der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung schon vollzogener Exekutionsakte nach § 44 Abs 2 Z3 JN ist mangels eines Schätzwerts der schon eingesetzte „Bleistiftwert“ (§253 Abs1 zweiter Satz EO) maßgeblich (vgl T3 des RS).