Belassung der unentbehrlichen Wohnräume für den Verpflichteten: Dem Verpflichteten sind während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume nur dann zu überlassen, wenn er zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Haus wohnt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, kann die Frau des Verpflichteten ein Recht auf Benützung des Hauses, an welchem dem Verpflichteten das Fruchtgenußrecht zusteht, auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu dem Verpflichteten nicht geltend machen. Dass die Ehefrau des Verpflichteten auf Grund dieser familienrechtlichen Beziehung das auf der Liegenschaft befindliche Haus benützt, steht einer Pfändung nicht entgegen.