Rechtsprechung

RS0002558

Keine Zwangsverwaltung, ohne künftige Erträge: Sind künftige Erträgnisse nicht mehr zu erwarten, kann wegen des Vorhandenseins von abgesonderten Früchten allein die Zwangsverwaltung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden.

Rechtssatz:

Sind künftige Erträgnisse nicht mehr zu erwarten, kann wegen des Vorhandenseins von abgesonderten Früchten allein die Zwangsverwaltung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob102/63
Entscheidung:
10.07.1963
Norm:
EO §119