Berechtigung des Zwangsverwalters zum Abschluss ortsüblicher Mietverträge: Der Zwangsverwalter städtischer Häuser ist zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt. Der Verpflichtete ist nur insoweit befugt, die Liegenschaft zu nutzen und sein Eigentumsrecht auszuüben, als seine Rechte nicht mit jenen des Zwangsverwalters, die Liegenschaft zu verwalten und über die Einkünfte zu verfügen, kollidieren und somit der Zweck der Zwangsverwaltung nicht berührt wird.