Getrennte Abfuhr von Abgaben bei Koexistenz der Zwangsverwaltung von Liegenschaft und Unternehmen: Wenn neben der Zwangsverwaltung der Liegenschaft eine abgesonderte Zwangsverwaltung des auf der Liegenschaft betriebenen gewerblichen Unternehmens stattfindet, sind die das Unternehmen betreffenden Steuern und sozialen Abgaben aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung des Unternehmens zu berichten oder zuzuweisen.