Rechtsstellung des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.