Rechtsprechung

RS0002633

Rechtsstellung des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.

Rechtssatz:

Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher (hier: Geschäftsführer des Erstehers) ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob606/91; 7Ob502/94; 5Ob239/07v
Entscheidung:
18.12.1991
Norm:
EO §109
EO §161 Abs1
ZPO §1 Aa
ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ac
ZPO §158