Keine Zwangsverwaltung lediglich um die Liegenschaft in einem verkaufsfähigen Zustand zu erhalten: Unzulässigkeit der Zwangsverwaltung zur Befriedigung zu dem Zwecke, um die Liegenschaft in einem verkaufsfähigen Zustande zu erhalten. Wenn die Erträgnisse nur den Aufwand für die Erhaltung des Wertes decken, ist eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht zu erwarten.