Haftung des Zwangsverwalters im Rechnungslegungsverfahren: Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatz zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen, zumal eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligter herbeizuführen ist. Auch dem Verpflichteten ist es verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwaltungsrechnung dargelegt hatte. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist daher für alle Beteiligten bindend.