Rechtsprechung

RS0002715

Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht. Diese Bestimmung wurde mit der Exekutionsnovelle 2000, BGBl Nr I 59/2000, in Reaktion auf die frühere Rechtsprechung eingeführt, die eine Haftung des Sachverständigen gegenüber den Bietern einschließlich dem späteren Ersteher in Ermangelung eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der unrichtigen Wertermittlung durch den Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers verneint hatte.

Rechtssatz:

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer unrichtigen Wertermittlung durch den im Exekutionsverfahren beigezogenen Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers (so schon SZ 57/105).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t
Entscheidung:
14.01.1987
Norm:
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 A2
EO §143
EO §144
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2
RSchO §15

Entscheidungstexte