Rechtsprechung

RS0002721

Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht. Diese Bestimmung wurde mit der Exekutionsnovelle 2000, BGBl Nr I 59/2000, in Reaktion auf die frühere Rechtsprechung eingeführt, die eine Haftung des Sachverständigen gegenüber den Bietern einschließlich dem späteren Ersteher in Ermangelung eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der unrichtigen Wertermittlung durch den Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers verneint hatte.

Rechtssatz:

Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige. Den Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob544/92; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t
Entscheidung:
23.04.1992
Norm:
ABGB §1299 A2
EO §141
EO §144
LBG §9 Abs1 Z2