Rechtsprechung

RS0002762

Keine Behinderung der Zwangsverwaltung durch Zwangsversteigerung: Die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft wird durch deren Zwangsversteigerung nicht behindert; es kann auch nach Beginn der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung eingeleitet werden.

Rechtssatz:

Die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft wird durch deren Zwangsversteigerung nicht behindert; es kann auch nach Beginn der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung eingeleitet werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob52/86
Entscheidung:
30.04.1986
Norm:
EO §97
EO §161