Vorrangiges verbüchertes Fruchtgenussrecht hindert Zwangsverwaltung: Keine Liegenschaftszwangsverwaltung gegen den mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Vorerben, wenn dem Pfandrecht der betreibenden Partei (aus einer Ersatzvornahme) ein Fruchtgenussrecht im bücherlichen Rang vorgeht.