Bei Lastenübernahme durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, ist deren Aufrechterhaltung bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen: Wenn die Last vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt.