Keine wirksame Verpfändung von Mietzinsen der Liegenschaft durch den Verpflichteten nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses der Zwangsverwaltung: Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Zustellung des Vollzugsbeschlusses des Exekutionsgerichtes) kann der Verpflichtete eine Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen. Vor der Einführung des Zwangsverwalters wäre dies allenfalls noch mit Genehmigung des Exekutionsgerichtes möglich.