Rechtsprechung

RS0002852

Keine wirksame Verpfändung von Mietzinsen der Liegenschaft durch den Verpflichteten nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses der Zwangsverwaltung: Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Zustellung des Vollzugsbeschlusses des Exekutionsgerichtes) kann der Verpflichtete eine Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen. Vor der Einführung des Zwangsverwalters wäre dies allenfalls noch mit Genehmigung des Exekutionsgerichtes möglich.

Rechtssatz:

Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Zustellung des Vollzugsbeschlusses des Exekutionsgerichtes) kann der Verpflichtete eine Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen; dies kann nach § 112 Abs 1 EO während der Zwangsverwaltung nur der Zwangsverwalter mit Genehmigung des Exekutionsgerichtes. Nach der Bewilligung der Zwangsverwaltung, aber vor der Einführung des Zwangsverwalters, kann zwar noch der Verpflichtete eine Abtretung der Hauptmietzinse, rechtsgültig vornehmen, jedoch ist dazu Genehmigung des Exekutionsgerichtes notwendig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob54/81; 5Ob303/98i; 5Ob12/02d
Entscheidung:
31.03.1982
Norm:
EO §99 Abs1
EO §112 Abs1
MG §42 Abs2