Gutgläubiger Erwerb bei Zwangsversteigerung: Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist. Vgl auch RS0002856 [T8]: Der Erwähnung im Sachverständigen(Schätzungs)gutachten allein kommt keine Bedeutung zu.