Gutgläubiger Eigentumserwerb an Zubehörstücken bei Versteigerung: Sind im Versteigerungsedikt Zubehörstücke angeführt bzw wird im Versteigerungsedikt auf im Schätzgutachten angeführtes Zubehör verwiesen, erwirbt der Ersteher unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Verpflichteten standen, bei Gutgläubigkeit Eigentum.