Das Meistbot ist jenes Entgelt, gegen das dem Ersteher bei dem vom Gericht abzuschließenden publizistischen Verkaufsgeschäft die versteigerte Sache überlassen wird. Es entspricht dem Preis beim bürgerlich-rechtlichen Kauf. Auch das Meistbot fällt daher unter § 333 erster Satz ABGB.