Rechtsprechung

RS0003648

Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.

Rechtssatz:

Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat. Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. Paragraph 263, EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob647/85; 8Ob221/01k; 1Ob64/04z; 10Ob58/05k; 6Ob111/10g
Entscheidung:
24.06.2010
Norm:
ABGB §465
ABGB §466
ABGB §466a
EO §263 ABGB § 465 heute ABGB § 465 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 466 heute ABGB § 466 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 466a heute ABGB § 466a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 EO § 263 heute EO § 263 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 263 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021