Rechtsprechung

RS0003696

Bei Fehlen der Kundmachung ist eine Versteigerung nur dann ungültig, wenn dadurch die Möglichkeit der Erzielung höherer Erlöse geradezu sabotiert wird und deshalb der Kundmachung zentrale Bedeutung zukommt. Bei einem Verkauf in der Auktionshalle kommt der Kundmachung des Edikts zur Erzielung möglichst vieler Anbote lange nicht die Bedeutung zu wie bei einem Verkauf an Ort und Stelle beim Verpflichteten, sodass bei Fehlen der Kundmachung die Versteigerung zwar gesetzwidrig, aber nicht ungültig ist.

Rechtssatz:

Bei Fehlen der Kundmachung ist eine Versteigerung nur dann ungültig, wenn dadurch die Möglichkeit der Erzielung höherer Erlöse geradezu sabotiert wird und deshalb der Kundmachung zentrale Bedeutung zukommt. Bei einem Verkauf in der Auktionshalle kommt der Kundmachung des Edikts zur Erzielung möglichst vieler Anbote lange nicht die Bedeutung zu wie bei einem Verkauf an Ort und Stelle beim Verpflichteten, sodass bei Fehlen der Kundmachung die Versteigerung zwar gesetzwidrig, aber nicht ungültig ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob123/84; 1Ob8/87; 3Ob22/16f
Entscheidung:
18.05.2016
Norm:
EO §272
EO §274 EO § 272 heute EO § 272 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 272 gültig von 01.01.2003 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 272 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995 EO § 272 gültig von 31.07.1929 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 EO § 274 heute EO § 274 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 274 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016 EO § 274 gültig von 01.03.2008 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 274 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995 EO § 274 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1982