Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden. Dies ist aber bei Möbel und Einrichtungsstücken eines Wohnhauses im Zweifel nicht der Fall, jedoch ist ist dies jeweils eine Entscheidung des Einzelfalles. In mehreren Entscheidungen erachtete etwa der Oberste Gerichtshof Bilder als Zubehör der Liegenschaft (vgl T5 des RS, OGH in 6Ob266/11b, „eingeputzte“ Wandbilder). Baumaterial ist hingegen regelmäßig selbständiges Fahrnis oder – nach Einbau – Bestandteil der Liegenschaft (vgl T2 des RS).