Rechtsprechung

RS0003765

Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden. Dies ist aber bei Möbel und Einrichtungsstücken eines Wohnhauses im Zweifel nicht der Fall, jedoch ist ist dies jeweils eine Entscheidung des Einzelfalles. In mehreren Entscheidungen erachtete etwa der Oberste Gerichtshof Bilder als Zubehör der Liegenschaft (vgl T5 des RS, OGH in 6Ob266/11b, „eingeputzte“ Wandbilder). Baumaterial ist hingegen regelmäßig selbständiges Fahrnis oder – nach Einbau – Bestandteil der Liegenschaft (vgl T2 des RS).

Rechtssatz:

Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden (SZ 11/222).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob203/61; 5Ob210/73 (5Ob211/73); 7Ob651/76; 3Ob111/80 (3Ob112/80); 7Ob508/82; 6Ob266/11b; 8Ob43/19k; 4Ob99/19s
Entscheidung:
24.10.2019
Norm:
ABGB §294 A1
EO §252 ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812 EO § 252 heute EO § 252 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 252 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995 EO § 252 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Entscheidungstexte


3 Ob 203/61 3 Ob 203/61 Entscheidungstext OGH 09.08.1961 3 Ob 203/61

5 Ob 210/73 5 Ob 210/73 Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 210/73 Beisatz: Dies ist aber bei Möbel und Einrichtungsstücken eines Wohnhauses im Zweifel nicht der Fall. (T1)

7 Ob 651/76 7 Ob 651/76 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 651/76

3 Ob 111/80 3 Ob 111/80 Entscheidungstext OGH 24.06.1982 3 Ob 111/80 Beisatz: Baumaterial kann nicht Zubehör der Liegenschaft sein; es ist selbständige Fahrnis oder - nach Einbau - Bestandteil der Liegenschaft. (T2)

7 Ob 508/82 7 Ob 508/82 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 508/82