Rechtsprechung

RS0003786

Wenn § 426 ABGB für den Besitzübergang von einer „Übergabe von Hand zu Hand“ spricht, dann ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Es kommt nur auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu „signalisieren“. Es muss dem Erwerber die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt sein. Bei einem Wandgemälde, das im „Seccoverfahren“ (also auf trockenem Wandbewurf) hergestellt wurde, kann die Besitzübertragung schon durch die Aufbringung an der Wand selbst angenommen werden.

Rechtssatz:

Wenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Dies geschieht aber bei einem Freihandverkauf schon durch die Intervention des Vollstreckers dabei und seine Erklärung, die am Ort des Freihandverkaufes befindliche Sache dem anwesenden Käufer zu übergeben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob197/53; 8Ob179/63; 7Ob93/65 (7Ob94/65); 6Ob226/71; 1Ob309/71; 1Ob37/73; 7Ob141/74; 1Ob162/75; 3Ob52/81; 3Ob104/81; 7Ob621/88; 8Ob642/93 ; 10Ob2035/96d; 7Ob80/99m
Entscheidung:
05.06.1953
Norm:
ABGB §426
EO §280

Entscheidungstexte



8 Ob 179/63 8 Ob 179/63 Entscheidungstext OGH 09.07.1963 8 Ob 179/63 EvBl 1963/433 S 579 = JBl 1964,265

7 Ob 93/65 7 Ob 93/65 Entscheidungstext OGH 07.04.1965 7 Ob 93/65 nur: Wenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. (T1) Beisatz: Miteigentum an gemeinsam angeschafften Sachen in der Wohnung der Lebensgefährtin. (T2) = RZ 1965,127


1 Ob 309/71 1 Ob 309/71 Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 309/71 Beisatz: Kraftfahrzeug (T3)

1 Ob 37/73 1 Ob 37/73 Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 37/73

7 Ob 141/74 7 Ob 141/74 Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 141/74 nur T1

1 Ob 162/75 1 Ob 162/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 162/75 nur T1

3 Ob 52/81 3 Ob 52/81 Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 52/81 nur: Es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. (T4) = JBl 1982,311

3 Ob 104/81 3 Ob 104/81 Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 104/81 nur T4