Wenn § 426 ABGB für den Besitzübergang von einer „Übergabe von Hand zu Hand“ spricht, dann ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Es kommt nur auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu „signalisieren“. Es muss dem Erwerber die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt sein. Bei einem Wandgemälde, das im „Seccoverfahren“ (also auf trockenem Wandbewurf) hergestellt wurde, kann die Besitzübertragung schon durch die Aufbringung an der Wand selbst angenommen werden.