Soll ein Sparbuch gepfändet werden und befindet sich dieses bei einem Dritten, der zur Herausgabe nicht bereit ist, dann kann der Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.
Soll ein Sparbuch gepfändet werden und befindet sich dieses bei einem Dritten, der zur Herausgabe nicht bereit ist, dann kann der Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.
Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem § 325 Abs 2 und 326 Abs 2 EO durch Überweisung zur Einziehung. Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des Paragraph 296, EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem Paragraph 325, Absatz 2 und 326 Absatz 2, EO durch Überweisung zur Einziehung.
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