Die Pfändung einer Spareinlage geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher das Sparbuch an sich nimmt und darüber ein Pfändungsprotokoll aufnimmt. Ist das Sparbuch nicht vorhanden, so ist die Forderung zu pfänden und dem Gläubiger die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung einzuleiten.