Im Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren), wo der Untersuchungsgrundsatz gilt, kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Es gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass der Umfang der heranzuziehenden Beweismittel vom Ermessen des Gerichtes bestimmt wird. Das Gesetz lässt dem Gericht freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft. Daher kommen hier auch Privatgutachten in Betracht. Mit Privatgutachten alleine kann jedoch kein Sachverständigenbeweis geführt werden.