Rechtsprechung

RS0006272

Im Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren), wo der Untersuchungsgrundsatz gilt, kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Es gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass der Umfang der heranzuziehenden Beweismittel vom Ermessen des Gerichtes bestimmt wird. Das Gesetz lässt dem Gericht freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft. Daher kommen hier auch Privatgutachten in Betracht. Mit Privatgutachten alleine kann jedoch kein Sachverständigenbeweis geführt werden.

Rechtssatz:

Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso aber auch schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern, Kreditinstituten, die Einholung und Verwertung des Inhaltes von Akten und so weiter, wobei der Umfang der heranzuziehenden Beweismittel vom Ermessen des Gerichtes bestimmt wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob24/72; 1Ob721/81; 2Ob527/82; 1Ob542/82; 8Ob541/90; 1Ob258/97s; 9Ob342/97b; 6Ob62/00m; 4Ob103/01b; 9Ob23/03b; 5Ob100/04y; 8Ob25/05t; 6Ob149/06i; 16Ok4/07; 3Ob44/08d; 16Ok6/08; 5Ob140/10i; 9Ob58/14s; 7Ob143/15b; 5Ob63/15y; 6Ob156/16h; 6Ob1/17s; 2Ob4/17b; 5Ob10/18h; 8Ob17/18k; 1Ob94/21m
Entscheidung:
22.06.2021
Norm:
AußStrG §2 Abs2 Z5
AußStrG 2005 §13
AußStrG 2005 §16 AußStrG Art. 10 § 2 heute AußStrG Art. 10 § 2 gültig ab 01.07.2007

Entscheidungstexte




2 Ob 527/82 2 Ob 527/82 Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 527/82 Auch; Beis wie T2

1 Ob 542/82 1 Ob 542/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 542/82 Auch; Veröff: RZ 1983/62 S 273