„1. Die zivilprozessualen Vorschriften über den Sachverständigenbeweis gelten auch im Außerstreitverfahren. 2. Privatgutachten sind auch hier nicht geeignet, für sich allein die Entscheidung zu stützen. 3. Privatgutachten unterliegen jedoch keinem Verwertungsverbot. 4. Im Außerstreitverfahren ist die Vernehmung des Privatgutachtenverfassers zu Beweiszwecken zulässig und geboten.“