Rechtsprechung

RS0006465

Das Inventar wird nur für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen und hat keine darüber hinausgehenden Wirkungen. Den Parteien bleibt es vielmehr vorbehalten, strittige Fragen in einem eigenen Prozess auszutragen. Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist daher auch für die endgültige Haftung des Erben oder für die Berechnung des Pflichtteils nicht bindend. Das Inventar bietet keine Gewähr dafür, dass Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen vollständig erfasst sind. Ihm kommt im streitigen Verfahren daher auch keine bindende Wirkung zu. Beim Inventar handelt es sich vor allem um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird.

Rechtssatz:

Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass es dazu einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte (NZ 1928,60), unbenommen, die Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob194/68; 6Ob294/70 (6Ob295/70); 6Ob634/76; 6Ob632/79; 3Ob585/84 (3Ob586/84); 8Ob583/87 (8Ob584/87); 6Ob16/89; 1Ob690/89; 6Ob574/90; 1Ob530/95; 6Ob2332/96a (6Ob2333/96y); 10Ob184/97z; 10Ob89/98f; 2Ob26/98g; 8Ob10/99z; 7Ob31/01m; 7Ob71/01v; 1Ob235/01t; 6Ob101/02z; 8Ob159/02v; 6Ob171/02v; 6Ob73/03h; 4Ob170/03h; 7Ob282/03a; 1Ob279/06w; 9Ob14/07k; 5Ob108/07d; 3Ob272/07g; 4Ob134/08x; 7Ob220/08s; 4Ob104/09m; 6Ob213/09f; 8Ob41/10b; 2Ob226/09p (2Ob227/09k; 2Ob228/09g); 1Ob190/10p; 8Ob16/12d; 9Ob20/12z; 1Ob67/12b; 2Ob176/12i; 4Ob3/13i; 5Ob165/13w; 1Ob108/13h; 7Ob158/13f; 4Ob166/14m; 6Ob197/14k; 5Ob40/15s; 2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob150/16x; 2Ob226/19b; 2Ob33/22z; 2Ob59/23z; 2Ob189/23t
Entscheidung:
25.10.2023
Norm:
AußStrG §2 Abs1 Z7 H2
AußStrG §97 C
AußStrG 2005 §166 AußStrG Art. 10 § 2 heute AußStrG Art. 10 § 2 gültig ab 01.07.2007 AußStrG § 97 heute AußStrG § 97 gültig ab 01.01.2005

Entscheidungstexte


6 Ob 194/68 6 Ob 194/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 6 Ob 194/68 Veröff: NZ 1969,42 = NZ 1969,137

6 Ob 294/70 6 Ob 294/70 Entscheidungstext OGH 16.12.1970 6 Ob 294/70 Auch


6 Ob 632/79 6 Ob 632/79 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 632/79 nur: Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. (T2) Veröff: EFSlg 35122