Das Inventar wird nur für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen und hat keine darüber hinausgehenden Wirkungen. Den Parteien bleibt es vielmehr vorbehalten, strittige Fragen in einem eigenen Prozess auszutragen. Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist daher auch für die endgültige Haftung des Erben oder für die Berechnung des Pflichtteils nicht bindend. Das Inventar bietet keine Gewähr dafür, dass Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen vollständig erfasst sind. Ihm kommt im streitigen Verfahren daher auch keine bindende Wirkung zu. Beim Inventar handelt es sich vor allem um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird.