Ob in den Nachlass gehörige Vermögensstücke vor der Erbteilung zu Geld gemacht werden sollen, ist in Ansehung der minderjährigen Miterben eine Frage der Pflegschafts- oder Vormundschaftsgerichtsbarkeit, in der einem großjährigen Miterben keine Beteiligtenstellung zukommt. Kommt es nicht zu einem Erübereinkommen, steht letzterem nur der Weg einer Teilungsklage nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums offen.