Bei einer Verlassenschaft sind Gegenstände dann in das Inventar aufzunehmen, wenn sie sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben. Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Verstorbenen lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten.