Rechtsprechung

RS0007860

Das Inventar hat ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das sich zum Todeszeitpunkt im Besitz des Verstorbenen befunden hat, somit aller Aktiva, zu enthalten. Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Inventar aufzunehmen ist, ist lediglich der Besitz und nicht das Eigentum des Verstorbenen entscheidend.

Rechtssatz:

Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Nachlassinventar aufzunehmen ist, ist lediglich der Besitz und nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Die naturaliter übergebene Liegenschaft gehört nicht in die Verlassenschaft des noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Übergebers.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob151/74; 6Ob10/81; 1Ob660/90; 6Ob2332/96a (6Ob2333/96y); 1Ob2/99x; 8Ob10/99z; 1Ob47/99i; 8Ob267/99v; 7Ob31/01m; 1Ob235/01t; 8Ob159/02v; 3Ob124/10x; 1Ob92/12d; 1Ob29/12i; 5Ob36/12y; 2Ob154/11b; 6Ob5/13y; 2Ob176/12i; 4Ob166/14m; 2Ob43/17p; 5Ob156/21h
Entscheidung:
31.03.2022
Norm:
AußStrG §97 A2
AußStrG 2005 §166 Abs2 AußStrG § 97 heute AußStrG § 97 gültig ab 01.01.2005

Entscheidungstexte


3 Ob 151/74 3 Ob 151/74 Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 151/74 Veröff: EvBl 1975/75 S 156 = NZ 1975,190

6 Ob 10/81 6 Ob 10/81 Entscheidungstext OGH 12.08.1981 6 Ob 10/81 Auch; Beisatz: Liegenschaften, die sich auf grund eines zum Eigentumerwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen (hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe der Liegenschaft). (T1)