Rechtsprechung

RS0008279

Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179).

Rechtssatz:

Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179). Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten vergleiche SZ 5/8; NZ 1937,179).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob5/77; 1Ob623/93; 5Ob127/94; 4Ob328/97g; 1Ob190/98t; 9ObA28/03p; 1Ob166/02x; 5Ob302/03b
Entscheidung:
15.06.2004
Norm:
AußStrG §170
LiegTeilG §29 AußStrG § 170 heute AußStrG § 170 gültig ab 01.01.2005 LiegTeilG § 29 gültig von 07.04.1930 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003

Entscheidungstexte


5 Ob 5/77 5 Ob 5/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 5/77 Veröff: NZ 1980,27