Tritt bei einer hinterlegten Sache während der Zeit der Verwahrung eine Beschädigung oder ein Verlust ein, dann obliegt dem Verwahrer der Beweis, für das fremde Eigentum sorgfältig gesorgt zu haben. Er muss daher nachweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und dass auch seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt. Der Verwahrer haftet dabei für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit.