Rechtsprechung

RS0008972

§ 66 AO ist im Zwangsausgleichverfahren analog anzuwenden. Einem Schuldner ist zwar die Möglichkeit einer Antragstellung analog § 66 AO auf Feststellung der „mutmaßlichen Höhe der bestrittenen Forderung“ zuzubilligen. Macht der Schuldner aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, kann Wiederaufleben der bestrittenen Forderung auch dann eintreten, wenn der Gläubiger keine Klage eingebracht hat (T2 des RS).

Rechtssatz:

§ 66 AO ist im Zwangsausgleichverfahren analog anzuwenden. Paragraph 66, AO ist im Zwangsausgleichverfahren analog anzuwenden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob15/91; 8Ob132/01x; 8Ob124/03y; 3Ob157/06v; 8Ob53/08i
Entscheidung:
28.04.2008
Norm:
ABGB §7
AO §66
KO §156 Abs4
KO §171 ABGB Art. 4 § 7 heute ABGB Art. 4 § 7 gültig ab 01.01.2005 AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010