Werden vinkulierte Sparbücher jemandem anvertraut und in dessen Alleingewahrsam übertragen, dann können sie Objekte einer Veruntreuung sein. Die Zueignung wird durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird hingegen dem Übernehmer eine bestimmte Dispositionsbefugnis eingeräumt, dann liegt im Fall, dass er diese missbraucht, nicht Veruntreuung, sondern Untreue vor.