Ein Unternehmen ist als bewegliche Sache anzusehen. Es kann daher das Recht am Unternehmen als solches nach den für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften durch Einräumung der Unternehmerstellung übertragen werden. Die zum Unternehmen gehörigen Einzelsachen verlieren aber nicht ihre Eigenschaft als bewegliche oder unbewegliche Sachen. Für Zwecke (ua) der Berechnung der Gewährleistungsfrist (§ 933 ABGB) sind Unternehmen aber als unbeweglich anzusehen.