Rechtsprechung

RS0009821

Ein Kachelofen ist eine unbewegliche Sache.

Rechtssatz:

Ein Kachelofen ist eine unbewegliche Sache .

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob548/90
Entscheidung:
25.09.1990
Norm:
ABGB §293 ABGB § 293 heute ABGB § 293 gültig ab 01.01.1812