Rechtsprechung

RS0009823

Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.

Rechtssatz:

Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob717/76; 6Ob266/11b
Entscheidung:
16.02.2012
Norm:
ABGB §293
ABGB §296 ABGB § 293 heute ABGB § 293 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 296 heute ABGB § 296 gültig ab 01.01.1812