Rechtsprechung

RS0009825

Zubehör teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache, sodass im Zweifel die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Hauptsache auch das Zubehör umfasst.

Rechtssatz:

Zubehör teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache, sodaß im Zweifel die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Hauptsache auch das Zubehör umfaßt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob637/86; 3Ob123/91; 6Ob532/93; 6Ob266/11b; 4Ob57/23w
Entscheidung:
27.06.2023
Norm:
ABGB §294 A1 ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812